Geschäftsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 28. September 1996
Die Kammerversammlung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 28. September 1996
aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204 - SGV. NW. 2122) folgende Geschäftsordnung
beschlossen:
I. Kammerversammlung
§ 1
Sitzungen der
Kammerversammlung
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung haben
das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen.
Im Verhinderungsfalle ist jedes Mitglied gehalten, dieses der Präsidentin oder
dem Präsidenten baldmöglichst mitzuteilen.
(2) Den Vorsitz in den Sitzungen der Kammerversammlung führt
die Präsidentin oder der Präsident oder bei deren/dessen Verhinderung die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Sind beide verhindert, so tritt an
deren Stelle das nach Lebensjahren älteste anwesende Kammervorstandsmitglied.
(3) Die
Kammerversammlung tritt satzungsgemäß zusammen. Für jede Sitzung der
Kammerversammlung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes
Mitglied persönlich einzutragen hat. Vorzeitiges Verlassen einer Sitzung ist
der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mitzuteilen.
§
2
Wahl des
Kammervorstandes
(1) Die erste Sitzung einer neugewählten
Kammerversammlung wird von der bisherigen Präsidentin oder dem bisherigen
Präsidenten einberufen und eröffnet. Sie beginnt mit dem Namensaufruf der
Mitglieder der Kammerversammlung und ihrer Verpflichtung. Nach Feststellung der
Beschlussfähigkeit werden unter Leitung des den Lebensjahren nach ältesten
Mitgliedes der Kammerversammlung die neue Präsidentin oder der neue Präsident,
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren
Kammervorstandsmitglieder gewählt.
(2) Die Wahl der
Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
und der weiteren Kammervorstandsmitglieder findet gemäß § 9 Abs. 2 und 3 der
Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe statt.
§
3
Schriftführung
(1) Zu jeder Sitzung der Kammerversammlung wird
eine Schriftführerin oder ein Schriftführer bestimmt, die oder der für die
Ausarbeitung und Richtigkeit des Ergebnisprotokolls verantwortlich ist. Ferner
führt die Schriftführerin oder der Schriftführer die Rednerliste.
(2) Sitzungen der Kammerversammlung werden auf
einem Tonträger aufgezeichnet. Die Aufzeichnung wird gelöscht, sobald das
Ergebnisprotokoll genehmigt ist.
(3) Genügt eine Schriftführerin
oder ein Schriftführer zu einer Sitzung nicht, so ernennt die Präsidentin oder
der Präsident mit Zustimmung der Kammerversammlung zusätzlich Schriftführer.
§
4
Beschlussfähigkeit
der Kammerversammlung
Zu Beginn einer
jeden Sitzung der Kammerversammlung wird vom Vorsitzenden die
Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung festgestellt. Darüber hinaus muss die
Beschlussfähigkeit während der Sitzung jederzeit festgestellt werden, wenn es
ein Mitglied der Kammerversammlung beantragt.
§
5
Anträge und Anfragen
(1) Jedes Mitglied der Kammerversammlung ist
berechtigt, Tagesordnungspunkte beim bei der Präsidentin oder Präsidenten zu
beantragen, die auf die Tagesordnung zu setzen sind.
(2) Die Anträge sind mindestens sechs Wochen
vor Beginn der Kammerversammlung einzureichen und vorher den zuständigen
Ausschüssen zur Beratung zu überweisen, damit auf der Kammerversammlung ein
Bericht vorliegt.
(3) Zu Anträgen, die zu Mehrausgaben oder
Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes führen, muss vor der
Behandlung in der Kammerversammlung eine Stellungnahme des Finanzausschusses
eingeholt werden.
(4) Als letzter Tagesordnungspunkt der
Sitzungen der Kammerversammlung ist der Tagesordnungspunkt „Kleine Anfragen“
aufzunehmen. „Kleine Anfragen“ können von jedem Mitglied der Kammerversammlung
gestellt werden. Sie müssen spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin der
Kammerversammlung schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten
vorliegen. Die Verhandlungsdauer für den Tagesordnungspunkt „Kleine Anfragen“
ist auf 30 Minuten begrenzt. Zusatzfragen können nur von der oder dem
Anfragenden selbst gestellt werden. Falls die Kammerversammlung mehrheitlich
eine Diskussion für erforderlich hält, ist der Beratungsgegenstand in die
Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kammerversammlung aufzunehmen.
(5) Alle Anträge zu Punkten der Tagesordnung
werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgelesen und nach der Debatte
unbeschadet des § 13 zur Abstimmung gebracht.
(6) Außer Anträgen zu Punkten der Tagesordnung
können Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden, und zwar:
a) auf Feststellung der
Beschlussfähigkeit;
b) auf Beschränkung der Redezeit;
c) auf Einhaltung von Satzung der
Ärztekammer Westfalen-Lippe und Geschäftsordnung;
d) auf Schluss der Debatte;
e) auf Schluss der Rednerliste;
f) auf Vertagung des
Tagesordnungspunktes;
g) auf Übergang zur Tagesordnung;
h) auf Vorstandsberatung;
i) auf Unterbrechung oder Schluss
der Sitzung.
Anträge
nach Absatz 6 Buchstaben a) bis i) können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung
einer Rednerin oder eines Redners gestellt werden. Anträge auf Schluss der
Debatte und Schluss der Rednerliste gelten nur für den jeweils in Beratung
stehenden Sachverhalt oder Punkt der Tagesordnung und können nur von einem
Mitglied der Kammerversammlung gestellt werden, das dazu noch nicht gesprochen
hat. Alle Anträge nach Absatz 6 Buchstaben a) bis i) sind von der oder dem
Vorsitzenden sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Es ist lediglich
einer Rednerin oder einem Redner für und einer Rednerin oder einem Redner gegen
den Antrag das Wort zu erteilen.
§ 6
Behandlung der Tagesordnungspunkte
(1) Die oder der Vorsitzende hat über jeden
Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung ausdrücklich zu
eröffnen.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung darf ein neuer Punkt
nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn auf ausdrückliches Befragen kein
Mitglied der Kammerversammlung widerspricht. Ein Tagesordnungspunkt
„Verschiedenes“ oder ähnliches ist nicht zulässig.
(3) Dringlichkeitsanträge können behandelt
werden, wenn der Vorstand vor Eröffnung der Kammerversammlung hierüber
beschlossen hat.
(4) Die
Kammerversammlung kann jederzeit beschließen, die Beratung gleichartiger oder
verwandter Gegenstände zu verbinden.
§
7
Rederecht
(1) Zum Wort berechtigt sind nur die Mitglieder
der Kammerversammlung, die Geschäftsführung und geladene Referenten, letztere
nur zum Tagesordnungspunkt ihres Referates. Außerdem ist der Vertreter der
Aufsichtsbehörde zum Wort berechtigt. Geladene Gäste können mit Zustimmung des
Vorsitzenden das Wort ergreifen. Andere Zuhörer dürfen das Wort nur durch
Beschluss der Kammerversammlung, der mit Mehrheit zu fassen ist, erhalten.
(2) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort
in der Reihenfolge der Wortmeldungen und kann von dieser Reihenfolge im
Einvernehmen mit den bereits vorgemerkten Diskussionsrednern abweichen.
(3) Will sich die oder der Vorsitzende an der Aussprache
beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Verhandlungsleitung ab.
(4) Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich in
freier Rede. Nur Berichterstatter dürfen schriftliche Ausarbeitungen verlesen.
(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller
und die Berichterstatterin oder der Berichterstatter können sowohl vor Beginn, als
auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen. Für das Schlusswort wird
eine Redezeit von fünf Minuten festgesetzt.
(6) Außerhalb der Reihe ist das Wort zu erteilen
a) zu Geschäftsordnungsanträgen (§ 5 Absatz 6);
b) der Vertreterin oder dem Vertreter der
Aufsichtsbehörde;
c) der Berichterstatterin oder dem
Berichterstatter.
Die oder der Vorsitzende kann jederzeit
außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
Die Bemerkungen zu den Geschäftsordnungsanträgen dürfen sich
nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Verhandlung stehenden
Gegenstände beziehen und nicht länger als zwei Minuten dauern.
(7) Die Redezeit soll in der Regel nicht länger
als zehn Minuten betragen. Berichterstatter können für ihren Bericht eine
längere Redezeit beanspruchen. Zu jedem Tagesordnungspunkt kann vor Beginn der
Aussprache die Redezeit je Rednerin oder Redner mit einfacher Stimmenmehrheit
festgelegt werden.
(8) Ist die
Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt die
oder der Vorsitzende die Beratung für geschlossen.
§
8
Abgabe einer
persönlichen Erklärung
(1) Zur persönlichen Erklärung wird das Wort
erst nach Schluss der Beratung und im Falle der Vertagung der Beratung am
Schluss der Sitzung erteilt. Die Rednerin oder der Redner darf nicht zur Sache
sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen ihre oder seine
Person erfolgt sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen. Die
Redezeit hierfür beträgt längstens fünf Minuten.
(2) Nach der
Abstimmung kann das Wort zu einer persönlichen Erklärung zur Abstimmung erteilt
werden, die auf Wunsch ins Protokoll aufgenommen wird.
§
9
Sitzungsordnung
Die oder der Vorsitzende ist
verpflichtet, für einen geordneten Verlauf der Sitzung zu sorgen. Bei Unruhe
ist nach einem Glockenzeichen der oder des Vorsitzenden die Ruhe in der
Kammerversammlung sofort wiederherzustellen. Nötigenfalls verlässt sie oder er
den Präsidentenstuhl, wodurch die Sitzung bis auf weiteres unterbrochen wird.
Die oder der Vorsitzende kann die Kammerversammlung aufheben, wenn sie oder er
sich nicht mehr Gehör verschaffen kann.
§
10
Ordnungsmaßnahmen
(1) Wenn eine Rednerin oder ein Redner vom
Verhandlungsgegenstand abschweift, wird ihr oder ihm nach dreimaliger Ermahnung
durch die oder den Vorsitzenden das Wort entzogen.
(2) Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied
der Kammerversammlung, das den Anstand, die parlamentarische oder akademische
Sitte verletzt, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der
Kammerversammlung zur Ordnung rufen. Die oder der Vorsitzende ist von sich aus
oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung berechtigt, ein Mitglied
der Kammerversammlung nach einem zweiten notwendig gewordenen Ordnungsruf von
der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
(3) Die oder der
Betroffene kann gegen die Entziehung des Wortes nach Absatz 1 und den
Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Sitzung nach Absatz 2 Satz 2
Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Kammerversammlung
unmittelbar ohne Aussprache.
§
11
Zuhörer
Zuhörer haben sich
jeder Willensäußerung während der Sitzung zu enthalten. Wird durch ihr
Verhalten der Verlauf der Sitzung beeinträchtigt, so kann die oder der
Vorsitzende einzelne oder alle Zuhörer von der weiteren Teilnahme an der
Sitzung ausschließen.
§
12
Beschlüsse
(1) Über Anträge wird mit einfacher
Stimmenmehrheit entschieden, soweit das Heilberufsgesetz, eine Satzung oder
diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
Ein Antrag gilt als mit einfacher Stimmenmehrheit
angenommen, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen übersteigen. Ein Antrag ist
abgelehnt, wenn die Nein-Stimmen die Ja-Stimmen übersteigen oder bei
Stimmengleichheit.
Mitglieder der Kammerversammlung, die sich der
Stimme enthalten, werden lediglich zur Feststellung der Beschlussfähigkeit
mitgezählt.
(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet die
Abstimmung. Wird vor der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt, so ist
die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei
einer Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Kammerversammlung die
Abstimmung oder Wahl durchgeführt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt
dabei bestehen.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit hat
die oder der Vorsitzende die Kammerversammlung sofort aufzuheben und den Termin
der nächsten Sitzung zu verkünden.
§
13
Abstimmung
(1) Bei der Abstimmung muss die Frage an die
Kammerversammlung durch die oder den Vorsitzenden so gestellt werden, dass sie
mit Ja oder Nein zu beantworten ist. Dabei ist der Grundsatz maßgebend, dass
der weitergehende Antrag vor dem weniger weitgehenden und der Abänderungsantrag
vor dem Hauptantrag den Vorzug haben.
Während der Abstimmung sind Wortmeldungen oder Wortergreifungen unzulässig. Die Abstimmung beginnt, wenn
die oder der Vorsitzende zur Abgabe der Stimmen auffordert. Sie endet mit einer
entsprechenden Feststellung der oder des Vorsitzenden.
Bei Abstimmung gehen
a) Anträge auf Vertagung;
b) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung;
c) Anträge auf Vorstandsberatung
in vorstehender Reihenfolge, auch wenn sie
später gestellt werden, allen übrigen Anträgen vor.
(2) Die Abstimmung kann öffentlich oder geheim
erfolgen.
(3) In der Regel geschieht die Abstimmung
öffentlich, und zwar durch Erheben einer Hand mit Feststellung der Ja- und
Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen.
Die Schriftführerin oder der Schriftführer zählt die Stimmen. Das Ergebnis ist
von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.
(4) Schriftliche geheime Abstimmung hat zu
erfolgen,
a) wenn die Satzung der Ärztekammer
Westfalen-Lippe dies bestimmt;
b) wenn die oder der Vorsitzende sie für
erforderlich hält oder
c) wenn sie von einem Mitglied der
Kammerversammlung beantragt wird.
Sie geschieht durch Einwurf der Stimmzettel in
einen geeigneten Behälter. Die oder der Vorsitzende bestimmt Anwesende zum
Sammeln und Auszählen der Stimmen. Das Ergebnis ist sofort nach Feststellung
von der oder dem Vorsitzenden bekannt zugeben.
(5) Namentliche Abstimmung kann bis zur
Eröffnung der Abstimmung von einem Mitglied der Kammerversammlung beantragt
werden; sie muss erfolgen, wenn sie von mindestens fünf Mitgliedern der
Kammerversammlung verlangt wird. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch
Aufruf der Mitglieder.
(6) In eigener Sache darf ein Mitglied der
Kammerversammlung nicht abstimmen. Dies gilt nicht für Wahlen.
(7) Wer bei der
Abstimmung nicht anwesend ist, kann weder vor Beginn der Abstimmung, noch nach
Beendigung der Abstimmung seine Stimme abgeben. Stimmübertragung ist nicht
zulässig.
§
14
Wahlen
(1) Bei Wahlen sind aus den Reihen der
Kammerversammlung Bewerber vorzuschlagen. Die oder der Vorsitzende hat
festzustellen, ob die oder der Vorgeschlagene Kandidatur und Wahl annimmt. Wird
eine abwesende Person zur Wahl vorgeschlagen, muss der oder dem Vorsitzenden
die Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers in Textform vorliegen.
(2) Jedes Kammerversammlungsmitglied hat – sofern nichts anderes geregelt ist – so viele Stimmen, wie Bewerber zu
wählen sind. Die Stimmen können nur Bewerbern gegeben werden in der Weise, dass
nicht mehr aber auch nicht weniger Stimmen abgegeben werden können, als Sitze
zu besetzen sind. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahl.
Bei Stimmengleichheit findet unter den stimmengleichen Bewerbern eine Stichwahl
statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig
abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das Los.
(3) Für Wahlen gelten die
Regelungen des § 13 Absätze 1 bis 4 und Absatz 7 entsprechend.
§
15
Unterbrechung
und Schluss der Sitzung
Die Sitzung der
Kammerversammlung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die
Mehrzahl der Mitglieder der Kammerversammlung es beschließt. Die oder der
Vorsitzende kann die Sitzung bis zur Dauer von einer Stunde oder mit Zustimmung
der Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung für eine längere Zeit
unterbrechen.
§
16
Protokoll
(1) Über jede Sitzung der Kammerversammlung ist
ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Es muss enthalten:
a) die Tagesordnung mit den gehaltenen
Referaten;
b) die zu den einzelnen Gegenständen gefassten
Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis;
c) die Abstimmungslisten bei namentlichen
Abstimmungen;
d) die Namen der anwesenden und fehlenden
Kammerversammlungsmitglieder;
e) die Namen der von der Beschlussfassung
ausgeschlossenen Kammerversammlungsmitglieder.
(2) Das Ergebnisprotokoll ist zeitnah zu
erstellen. Es soll grundsätzlich innerhalb von vier Wochen versandt werden.
(3) Wenn vier Wochen nach
Versendung des Ergebnisprotokolls über die Sitzungen der Kammerversammlungen
kein schriftlicher Einspruch erfolgt, gilt das Ergebnisprotokoll als durch die
Kammerversammlung genehmigt.
§
17
Abweichung
von der Geschäftsordnung
Über Abweichungen von der Geschäftsordnung kann
im Einzelfall nur mit zwei Dritteln der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder
beschlossen werden, wenn die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
II. Kammervorstand
§
18
Sitzungen
des Kammervorstandes
(1) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt
durch die Präsidentin oder den Präsidenten, der im Einvernehmen mit der
Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung
festsetzt.
(2) Die Einberufung des Vorstandes muss in der
Regel eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
erfolgen.
Die Einberufung kann mit Einverständnis des zu ladenden Vorstandsmitglieds auch
in elektronischer Form oder in Textform erfolgen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1
bis 17 mit der Maßgabe entsprechend, dass abweichend von § 16 das Protokoll den
Verlauf und Inhalt der Vorstandssitzung wiederzugeben hat.
(4) Jedes Mitglied der Kammerversammlung ist
berechtigt, für die Vorstandssitzungen Anträge zu stellen, die auf die Tagesordnung
zu setzen sind.
III. Ausschüsse
§
19
Wahl
und Besetzung der Ausschüsse
(1) Die Kammerversammlung wählt zur
Vorbereitung ihrer Beratungen und zur Unterstützung des Vorstandes Ausschüsse mit
bis zu sieben Mitgliedern. Die Stärke der Ausschüsse bestimmt die
Kammerversammlung am Beginn einer jeden Legislaturperiode. Sie entscheidet auch
über die Frage, ob für die Ausschussmitglieder Stellvertreter namentlich zu
bestimmen sind.
(2) Jeder Ausschuss
wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzenden.
§
20
Einberufung
der Ausschüsse
(1) Die oder der Ausschussvorsitzende beruft im
Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten den Ausschuss ein, sooft
es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung der Ausschüsse muss in der Regel
eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
Die Einberufung kann mit Einverständnis des zu ladenden Ausschussmitglieds auch
in elektronischer Form oder in Textform erfolgen. Bei Überschreitung der für
die Ausschusstätigkeit festgesetzten Etatmittel ist die Einberufung der
Ausschüsse vom Kammervorstand zu genehmigen.
(2) Die oder der
Ausschussvorsitzende setzt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem
Präsidenten Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzung fest und veranlasst
die entsprechenden Mitteilungen an die Ausschussmitglieder.
§
21
Beschlussfassung
der Ausschüsse
Die Ausschüsse
dürfen nur Beschlüsse zu solchen Punkten fassen, die ihnen von der
Kammerversammlung oder vom Vorstand zur Beratung überwiesen oder für die sie
aufgrund des Heilberufsgesetzes oder der Satzungen zuständig sind.
§
22
Berichterstattung
der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit zu
berichten. Diesbezüglich bestimmt der Ausschuss Berichterstatter. Die
Berichterstattung erfolgt grundsätzlich durch das über die Ausschusssitzung zu
erstellende Protokoll, gegebenenfalls auch mündlich, falls der Ausschuss entsprechend
beschließt oder der Vorstand dies wünscht.
(2) Das vom
Ausschussvorsitzenden zu unterzeichnende Protokoll gilt als genehmigt, wenn
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung des Protokolls ein
schriftlicher Einspruch vorliegt.
§
23
Sitzungen
der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse können zu ihrer Beratung
Kammerangehörige hinzuziehen, wenn der Ausschuss die Notwendigkeit mit
einfacher Mehrheit beschließt. In besonderen Fällen kann der Ausschuss auch
Sachverständige zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(2) Jedes Mitglied der Kammerversammlung ist
berechtigt, für die Ausschusssitzungen Anträge zu stellen, die auf die
Tagesordnung zu setzen sind.
(3) Die Ausschüsse
können für bestimmte Teile der Sitzung Vertraulichkeit beschließen.
§
24
Anwendbare
Vorschriften
Im Übrigen gelten auch für die
Ausschusssitzungen die Vorschriften der §§ 1 bis 17 und § 18 Abs. 3
entsprechend.
IV.
Sonstige Vorschriften“.
§
25
Geschäftsstelle
Die Ärztekammer
Westfalen-Lippe unterhält zur Durchführung ihrer Aufgaben eine Geschäftsstelle
in Münster (Westfalen).
§
26
Änderung
der Geschäftsordnung
Die Änderung dieser
Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder der
Kammerversammlung.
§
27
Inkrafttreten
der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 22.
Oktober 1983 in der Fassung vom 22. April 1989 (MBl. NW. 1989 S. 1239/SMBl. NW 21220) außer Kraft.
MBl. NRW. 1997 S. 15, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Januar 1997, geändert durch Erlass vom 13. Januar 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 40).